Mit dem Verein nicht mehr allein
Gemeinschaft erleben
Mit dem Verein nicht mehr allein
Gemeinschaft erleben
Unser Verein Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)
Gemeinsam – nicht einsam
Vorstand der Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)
gewählt von der Delegiertenversammlung am 25.10.2022
Vorstand
Bärbel Piech
Vorstandsvorsitzende
Bärbel Henze
stellv. Vorstandsvorsitzende
Temba Schuh
Birgit Klabunde
Ursula Safar
§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis
(1) Der Verein trägt den Namen „Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)“ – abgekürzt „VS'90 e.V. Halle“.
(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Halle (Saale). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle (Saale) unter der Nummer 529 eingetragen.
(3) Die VS '90 e.V. Halle ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband als einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Verein hat seine Tätigkeit am 01.01.1991 begonnen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist gemeinnützig wirkend, demokratisch organisiert sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.
(2) Der Verein ist offen für alle Bürger, denen Solidarität und Nächstenliebe im Sinne eines
tätigen „Miteinander – Füreinander“ sowie die Achtung der Würde des Einzelnen wichtig sind.
(3) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter älterer sowie hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Menschen aller Altersgruppen.
(4) Der Verein leistet mit ehrenamtlichen Strukturen vorsorgende, beratende, betreuende und unterstützende Hilfen mit dem Ziel, die Teilhabe älterer, hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Menschen am öffentlichen Leben zu ermöglichen bzw. zu erhalten.
(5) Der Verein fördert und unterstützt:
- die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen,
- freiwilliges soziales Engagement in allen Tätigkeitsfeldern des Vereins, vor allem in Form der Nachbarschaftshilfe und der Selbsthilfe,
- das öffentliche Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege,
- die Altenhilfe,
- die Jugendhilfe,
- von bürgerlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
- von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- kulturelle und sozio-kulturelle Arbeit im Rahmen der offenen Jugend-, und Altenhilfe,
Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Der Verein will dazu beitragen, älteren oder behinderten Menschen ein vernetztes Angebot an kulturellen, sozialfürsorglichen und pflegerischen Leistungen und Möglichkeit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und zu erhalten.
(7) Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a)
- die sozialen und soziokulturellen Aktivitäten seiner Mitglieder in den
Mitglieder- und Interessengruppen, - Begegnungsmöglichkeiten und Beratung
- Förderung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe
- weitere Aktivitäten, soweit diese das vorstehende beschriebene Vereinsanliegen fördern
b)
durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer inländischer steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere der Stiftung Volkssolidarität Halle (Saale).
(8) Der Verein fördert den internationalen Erfahrungs- und Gedankenaustausch, insbesondere der älteren Generation als Beitrag für das Zusammenleben der Menschen im vereinten Europa.
(9) Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein eigene Gesellschaften gründen, als Gesell-
schafter innerhalb und außerhalb des Vereins mitwirken und Fördervereine bilden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die VS’90 e.V. Halle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die VS’90 e.V. Halle ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VS’90 e.V. Halle fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Gliederungen der VS’90 e.V. Halle
(1) Die VS’90 e.V. Halle gliedert sich in nicht rechtsfähige Mitgliedergruppen, die sich nach dem Territorialprinzip oder auf der Basis gemeinsamer Interessen bilden.
(2) Die Mitgliedergruppen fördern und ermöglichen die aktive Teilnahme älterer und hilfsbedürftiger Menschen am öffentlichen Leben. Damit leisten die Mitgliedergruppen einen besonderen Beitrag zur Hilfe durch Selbsthilfe. Sie organisieren insbesondere soziokulturelle und kontakterhaltende Veranstaltungen und organisieren sozialfürsorgerische Hilfen.
(3) In den Mitgliedergruppen sind ehrenamtliche Helfer tätig. Sie halten den unmittelbaren Kontakt zu den Mitgliedern und fördern die Nachbarschaftshilfe.
(4) Die Mitgliedergruppen arbeiten eigenständig und werden von gewählten ehrenamtlichen Mitgliedergruppenvorständen geleitet.
(5) Die Mitgliedergruppen führen mindestens einmal jährlich oder, wenn es das Interesse der Mitgliedergruppe erfordert, öfter Mitgliederversammlungen durch.
(6) Die Beschlüsse in den Mitgliedergruppen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Mitgliederversammlung der Mitgliedergruppe obliegen insbesondere
- die Wahl des Mitgliedergruppenvorstandes,
- die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Vereins,
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes für das abgelaufene Jahr,
- Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des kommenden Jahres.
(7) Die Mitgliedergruppenvorstände haben das Recht, an der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Vereinsvorstandes mitzuwirken.
(8) Die Mitgliedergruppen erhalten für ihre Mitgliedergruppenarbeit Mittelrückflüsse aus dem Beitragsaufkommen des Vereins, deren Höhe die gültige Beitragsordnung regelt.
(9) Für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind die Mitgliedergruppen selbst verantwortlich, gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig und dem Vorstand der VS’90 e.V. Halle nachweispflichtig.
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der VS’90 e.V. Halle kann werden, wer die Satzung anerkennt.
(2) Die VS’90 e.V. Halle kann neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Mitglied aufnehmen.
(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch formulargebundenen schriftlichen Antrag erklärt und durch die Vorstände der Mitgliedergruppen entschieden.
(4) Über die Aufnahme von juristischen Personen und Fördermitgliedern entscheidet auf deren schriftlichen Antrag der Vereinsvorstand.
(5) Die Aufnahme in die VS’90 e.V. Halle wird dem Antragsteller durch Übergabe des Mitgliedsausweises bestätigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der VS’90 e.V. Halle endet
a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende an den Vorstand der Mitgliedergruppe oder an den Vereinsvorstand,
b) durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliedergruppe
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
- bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung materieller Güter oder des Ansehens der VS’90 e.V. Halle,
- bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr zum Fälligkeitstermin;
- bei nachträglicher Beitragsentrichtung bleibt die Mitgliedschaft erhalten,
Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand des Vereins nach einer Anhörung endgültig.
c) durch den Tod des Mitgliedes (natürliche Personen),
d) durch Wegfall oder Auflösung (juristische Personen).
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
- am Leben des Vereins teilzunehmen und es mitzugestalten,
- sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten,
- an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben des Vereins sowie an der regelmäßigen Rechenschaftslegung mitzuwirken,
- an den Wahlen der Mitgliedergruppe oder als gewählter Delegierter einer Mitgliedergruppe an den Wahlen des Vereins teilzunehmen und dabei selbst zu kandidieren.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht
- die Ziele der VS’90 e.V. Halle zu fördern,
- die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln,
- die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten,
- das einheitliche Erscheinungsbild der VS’90 e.V. Halle zu wahren und zu fördern.
(3) Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen als Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.
(4) Die Mitglieder der VS’90 e.V. Halle zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge auf der Grund-
lage der gültigen Beitragsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung,
- der Vorstand.
> § 9 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:
- die Aufgaben des Vereins,
- Satzungsänderungen,
- den Geschäftsbericht,
- die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr,
- die Beitragsordnung,
- die Wahl des Vereinsvorstandes (aller 4 Jahre),
- die Auflösung des Vereins.
(3) Die Delegiertenversammlungen werden schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Grundes fordern.
(4) Von Mitgliedergruppen bis zu 100 Mitgliedern wird 1 Delegierter und von Mitglieder-
gruppen mit mehr Mitgliedern werden 2 Delegierte und deren Vertreter gewählt.
Die Delegierten und deren Vertreter werden jeweils im Jahr der Vorstandswahl für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Scheiden Delegierte oder deren Vertreter während der Amtszeit aus dem Verein aus, sind durch die Mitgliederversammlung der Mitgliedergruppen Nachfolger zu wählen.
(5) Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes der VS’90 e.V. Halle sind Delegierte.
(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten
anwesend sind.
(7) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch die Satzung etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Delegiertenversammlung beschließt jeweils eine Geschäftsordnung und wählt die Versammlungsleitung. Über die Durchführung der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vertretungsvorstand zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus bis zu 7 stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Gewählt sind die Bewerber, die mindestens 51 % der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten. Bei zwei oder mehr Bewerbern mit der gleichen Stimmenanzahl ist erforderlichenfalls eine Stichwahl durchzuführen, ansonsten gelten die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen als gewählt. Weiterhin gehört dem Gesamtvorstand durch Funktion der Vorstandsvorsitzende der Stiftung Volkssolidarität Halle (Saale) und mögliche Ehrenvorsitzende ohne Stimmrecht an.
(2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes haben Einzelvertretungsmacht.
(3) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal durchge-
führt. Der Vorstand tritt auf Einladung eines Mitgliedes des Vertretungsvorstandes zusammen. Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.
(4) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Delegiertenversammlung kann abweichend davon bestimmen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, deren Höhe den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus können die Mitglieder des Vereinsvorstandes einen Auslagenersatz im Rahmen der steuerlichen
Angemessenheit erhalten.
(5) Der Vorstand kann während seiner Amtsperiode neue Mitglieder in dem Umfang kooptieren, wie Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.
(6) Vorstandsmitglieder sind berechtigt nach vorheriger 3 monatlicher Ankündigung zum Quartalsende eines laufenden Jahres aus dem Vorstand auszutreten.
§ 11 Ehrenvorsitz
(1) Aus ihrem Amt in Ehren ausgeschiedene Vorsitzende der VS’90 e.V. Halle können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Zustimmung der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit in Anerkennung ihrer Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(2) Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.
(3) Die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden ist unbegrenzt.
§ 12 Finanzierung der VS’90 e.V. Halle
(1) Die Finanzierung erfolgt durch
- Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
- Mitgliedsbeiträge,
- Fördermittel und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber,
- Spenden, Lotterien, Sammlungen.
(2) Die Verwendung und Verteilung der zur Verfügung stehenden in Absatz 1 genannten Mittel regelt die jeweils gültige Beitragsordnung der VS’90 e.V. Halle.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Satzungsänderungen
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung der VS’90 e.V. Halle erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und den Delegierten fristgemäß nach § 9, Abs. 3, entsprechende Vorschläge zugegangen sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.
§ 15 Auflösung der VS’90 e.V. Halle und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die VS’90 e.V. Halle aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der Delegierten versammlung der VS’90 e.V. Halle erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung der VS’90 e.V. Halle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Volkssolidarität Halle, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt Halle (Saale)
zu verwenden hat.
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Stiftung Volkssolidarität Halle nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt Halle (Saale) zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung der VS’90 e.V. Halle wird nach Beschlussfassung der Delegierten durch Umlaufbeschluss bestätigt und tritt nach Registereintragung in Kraft.
Die Eintragung beim Amtsgericht Stendal erfolgte am 09.03.2021.