In einer echten Gemeinschaft
wird aus vielen Ich ein Wir.
Erwin Ringel 1921 – 1994
In einer echten Gemeinschaft
wird aus vielen Ich ein Wir.
Erwin Ringel 1921 – 1994
Satzung der Stiftung Volkssolidarität Halle(Saale) vom 18.10.2012
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Volkssolidarität Halle (Saale)“.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in Halle (Saale).
§ 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck der Stiftung ist im Sinne von § 52 AO die Förderung
- der Altenhilfe
- auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
- von Behinderten
- der Jugendhilfe
- von Erziehung und Bildung
- von Kunst und Kultur
- von bürgerlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zweck
- von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb folgender Einrichtungen und Dienste verwirklicht:
- Sozial- und Kulturzentren mit Begegnungsmöglichkeiten, Beratung und sozialer Dienstleistung
- mobile soziale Hilfsdienste wie Essen auf Rädern, Hauswirtschaftshilfe, mobile soziale Beratung, sonstige Hilfs-, Fahr-, Begleit- und Bringedienste zur Auf- rechterhaltung einer selbständigen Lebensführung,
- Wohnanlagen mit betreutem Wohnen,
- ambulante Pflegedienste,
- teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen wie Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegeheime,
- Unterstützung der Aktivitäten des Vereins Volkssolidarität 1990 e. V. Halle (Saale), soweit diese den vorstehend beschriebenen Stiftungsanliegen entsprechen oder diese zu fördern in der Lage sind,
- Förderung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe sowie weiterer Aktivitäten, soweit das dem vorstehend beschriebenen Stiftungs- anliegen förderlich ist,
- soziale und kulturelle Einrichtungen jeder Art, die geeignet sind, den Zweck der Stiftung gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung zu fördern.
- Es ist zulässig, im Sinne der vorstehend beschriebenen Zielsetzungen Angebote und Einrichtungen an künftige gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen und gege-benenfalls zu verändern.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Das Personal, das zur Zweckerfüllung nötig ist, einschließlich der Geschäftsführung, ist in tarifgemäßer bzw. ortsüblicher Weise angemessen zu entlohnen.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweck-betriebe unterhalten, soweit die finanziellen Mittel der Stiftung dazu ausreichen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen, soweit es sich nicht um die Entlohnung des stiftungseigenen erforderlichen Personals handelt.
§ 3 Vermögen der Stiftung
- Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Insoweit wird auf die Stiftungsurkunde und deren Anlagen verwiesen.
- Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind grundsätzlich zulässig, soweit erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Stimmen von Stiftungsrat und Vorstand.
- Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Über-schüsse der Einnahmen aus den Aktivitäten der Stiftung dürfen der Vermögensmasse zugeführt werden, soweit dies zum Ausgleich von Vermögensverlusten erforderlich ist; sie dürfen ferner ganz oder teilweise Rücklagen zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit die Bildung und die Verwendung der Rücklagen in Einklang mit den Vorschriften der Abgabenordnung stehen. Darüber hinaus können freie Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 7 a) AO gebildet werden. Diese freien Rücklagen können aufgelöst und dem satzungsgemäßen Zweck zugeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen des Sachsen-Anhaltinischen Stiftungsgesetzes vorliegen müssen. Über die Verwendung der Mittel der Stiftung im Falle des Ausgleichs von Vermögensverlusten oder der Zuführung zu oder Entnahmen aus den Rücklagen entscheiden Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam.
§ 4 Rechnungsjahr - Jahresabschluss
Das Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Die Stiftung hat zum Ende eines jeden Rechnungsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
§ 5 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand,
- der Stiftungsrat.
§ 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Zwei von ihnen müssen Mitglieder des Vorstands des Vereins Volkssolidarität Halle 1990 e.V. sein. Der erste Vorstand wird durch den Stifter auf die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Nach Ablauf der ersten Vorstandsperiode werden die Vorstandsmitglieder je einzeln durch den Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
- Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit abberufen werden. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.
- Ebenso können Vorstandsmitglieder aus eigenem Entschluss jederzeit ihre Mitwirkung aufgeben. Soweit Mitglieder hauptamtlich tätig sind, haben sie selbstverständlich die vertragsgemäßen Kündigungsbedingungen einzuhalten.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Ein Mitglied des Vorstandes scheidet mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aus dem Vorstand aus. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann durch Be-schluss des Stiftungsrates die Amtszeit darüber hinaus verlängert werden.
- Abgesehen von der Benennung des ersten Vorstands durch den stiftenden Verein, wird der Vorsitzende durch den Stiftungsrat ernannt.
- Der/die Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte der Stiftung hauptamtlich. Er/Sie muss Mitglied des Vorstands der Volkssolidarität 1990 e.V Halle (Saale). sein. Ort und Umfang der hauptamtlichen Dienstleistungen und der Vergütung sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
- Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich für die Stiftung tätig werden, soweit deren Aufgabenumfang dies erforderlich macht. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz notwendiger und angemessener Auslagen, die auch in Form einer steuerlich zulässigen Pauschale gezahlt werden können. Für den Fall, dass eine entgeltliche Tätigkeit von weiteren Vorstands-mitgliedern vorgesehen wird, sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Verwendung der Stiftungsmittel und die Aufstellung von Haushaltsplan, der Jahres-rechnung und des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
- Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gerichtlich und außer-gerichtlich gemeinsam, falls der Vorstandsvorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die das 4-Augen-Prinzip enthält. Grundsätzlich trifft der Vorsitzende alle Entscheidungen über die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Übrigen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Sachverständige hinzuziehen.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung bei Bedarf, mindestens zwei Mal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Vertreter anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
- Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit diese Satzung in Einzelfällen nichts anderes vorschreibt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.
- Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 9 Anzahl, Berufung und Berufungszeit sowie Abberufung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitglieder sollen rechtlichen, steuerlichen und finanzwirtschaftlichen Sachverstand einbringen. Der erste Stiftungsrat wird durch den stiftenden Verein bestellt. Der Stiftungsrat muss immer eine ungerade Mitgliederzahl aufweisen. Der Vorstand des Stifters hat das Recht, zwei seiner Mitglieder in den Stiftungsrat zu entsenden.
- Alle Mitglieder des Stiftungsrates werden auf fünf Jahre gewählt.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Neubesetzung ihrer Positionen im Amt.
- Mitglieder des Stiftungsrates können nur aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbe-schluss abberufen werden. Das Mitglied des Stiftungsrates, das abberufen werden soll, ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Es hat bei dieser Entscheidung kein Stimm-recht.
- Scheidet ein Mitglied aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen im notwendigen und angemessenen Umfang. Dies kann auch in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung geschehen, soweit steuerlich zulässig.
- Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ins-besondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sorgt.
- Der Stiftungsrat entscheidet über Fragen der Geschäftsführung, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden und über Fragen, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung sind; dies sind im Einzelnen insbesondere:
- der Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
- die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden,
- die Abberufung der Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund,
- die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- die Wahl des Abschlussprüfers, sowie eines Steuerberaters, soweit ein solcher erforderlich erscheint.
- ggfs. Die Ernennung eines Ehrenvorstands, bzw. eines Ehrenvorsitzenden des Stiftungsrates.
- Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mit-glieder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
§ 11 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter - schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt min-destens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen; das Verlangen hat den Beratungsgrund anzugeben.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend sind.
- Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz in Einzelfällen nichts Abweichendes vorschreiben. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.
- Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-schreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes nach Stifterwillen erforderlich sind. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Vorstandes und des Stiftungsrates. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.
§ 13 Zweckänderung, Auflösung
- Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, wenn das Vermögen oder die Erträge der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden, der neue Zweck mit dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
- Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zu-sammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht be-einträchtigen.
- Beschlüsse über Zweckerweiterungen, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auf-lösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des Vor-standes und des Stiftungsrates.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 15 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls sämtlicher steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Mitgliedsorganisation des Paritätischen Landesverbandes Sachsen-Anhalt, die eine steuerbegünstigte Körperschaft sein muss, mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung solcher steuerbegünstigter Zwecke einzu-setzen, die dem Sinne nach der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Aufgaben möglichst nahe-kommt. Die Bestimmung des Anfallberechtigten geschieht durch Beschluss des Stiftungsrates, der einer 2/3-Mehrheit bedarf, wobei dieser Beschluss zeitgleich mit dem Auflösungsbeschluss getroffen werden darf. Kommt ein solcher Beschluss zur Bestimmung des Anfallberechtigten nicht binnen 6 Monaten nach Auflösung zustande, ist die Stadt Halle unbeschadet der Auflage nach Satz 1 anfallberechtigt.
§ 16 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle/S. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane, sowie die Jahresrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichtes sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 17 Satzungsgenehmigung
Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.